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7. RATGEBER II: BGH entscheidet über Platzierung des Web-Impressums
Mit Urteil vom 20. Juli 2006 (Az.: I ZR 228/03) hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die lange umstrittene Frage entschieden, an welcher Stelle einer Website sich das gesetzlich vorgeschriebene Impressum zu befinden hat. Um den Anforderungen an eine klare und verständliche Anbieterkennzeichnung im Internet zu genügen, ist es nach Ansicht der Richter nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. Vielmehr sei es für eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne des Paragrafen 6 des Teledienstegesetzes (TDG) ausreichend, wenn das Impressum eines Internet-Auftritts über zwei Links erreichbar ist. Der BGH folgte damit der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München als Vorinstanz.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte als Klägerin geltend gemacht, die Anbieterkennzeichnung auf der Website der Beklagten genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die notwendigen Angaben, zu denen der Nutzer über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" gelange, seien nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar.
Dieser Argumentation folgten die Richter des BGH nicht. Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung sei es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt trete. Die erforderlichen Informationen müssten deshalb leicht erkennbar sein. Befänden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, so müsse der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählen, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügten die Begriffe "Kontakt" und "Impressum", da sich diese zur Bezeichnung von Links durchgesetzt hätten, die zur Anbieterkennzeichnung führen. Dies sei dem durchschnittlichen Nutzer auch bekannt.
Die Entscheidung des Gerichts beendet einen jahrelangen Streit unter Juristen, der zu einer äußerst uneinheitlichen Rechtsprechung und einer Vielzahl zweifelhafter Abmahnungen geführt hat. So hatte etwa das OLG München Anfang 2004 entschieden, dass eine erst durch Scrollen über mehrere Seiten erreichbare Anbieterkennzeichnung gegen die Erfordernisse der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit verstoße. Ähnlich hatte 2002 das OLG Karlsruhe entschieden, wonach der Informationspflicht nicht genügt wird, wenn die Anbieterkennzeichnung nur über einen Link "Kontakt" zu erreichen und dort unter der Überschrift "Impressum" zu finden ist. Das OLG Hamburg hatte in einem Beschluss von Ende 2002 sogar jegliches Scrollen als unzumutbar eingestuft. Quelle: heise.de
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